Geschäfts- und Lieferbedingungen

Die allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen der Nordwerk Verpackungen GmbH & Co.KG

§ 1 Geltungsbereich
1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Nordwerk Verpackungen GmbH & Co.KG (im Folgenden "uns", "wir" oder NORDWERK genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Käufer oder Dritter, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von besonderen Vereinbarungen abweichen, sind für uns selbst dann nicht verbindlich, wenn vom Käufer darauf Bezug genommen ist und wir im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
3) Die Vertragsteile unterwerfen sich der GKV Prüf- und Bewertungsklausel für Polyethylenfolien und Erzeugnisse daraus, aufgestellt vom Fachverband Verpackung und Verpackungsfolien im GKV jeweils in der neuesten Fassung, hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin. Die GKV Prüf- und Bewertungsklausel wird entsprechend in ihrer Geltung vereinbart auch für sonstige Folienprodukte. Die Bestimmungen werden dem Auftraggeber auf Wunsch in Textform ausgehändigt.

§ 2 Angebot und Leistungsumfang
1) Angaben in Katalogen, im Internet oder sonstigen Medien stellen kein verbindliches Angebot dar; der Vertrag kommt erst mit Annahme (Auftragsbestätigung) durch uns zustande. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
2) Angebote unsererseits sind stets freibleibend. Eine bestimmte Beschaffenheit der Ware ist nur dann vereinbart, wenn diese von uns ausdrücklich als solche erklärt wurde oder sich aus der Natur der Sache zweifelsfrei ergibt. §3 findet auch hier Anwendung. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Firma Nordwerk Verpackungen GmbH & Co.KG 30 Kalendertage gebunden.
3) Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma Nordwerk Verpackungen GmbH & Co.KG.
4) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Firma Nordwerk Verpackungen GmbH & Co.KG und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
5) Eine Bedruckung mit dem Firmen- oder Marken- oder einem Zeichen eines Selbstentsorgungssystems fertigen wir nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Der Auftraggeber versichert, über die entsprechenden Lizenzen zu verfügen und stellt uns im Falle einer Inanspruchnahme von allen Ansprüchen aus der Verwendung dieser Zeichen frei.

§ 3 Toleranzen
1) Hinsichtlich Abweichungen in Maß- oder Gewicht gelten soweit im Einzelfall keine spezifischen Toleranzen vereinbart sind, die "Bestimmungen der GKV Prüf- und Bewertungsklauseln für Polyethylen-Folien und Erzeugnissen daraus" des Fachverbandes Verpackung und Verpackungsfolien im GKV in ihrer jeweils geltenden Fassung, hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin.
2) Von uns zur Verfügung gestellte Muster gelten als Beispielsstücke für Qualität, Material und Eigenschaften eines Produkts. Unsere Endprodukte können davon unwesentlich abweichen. Von uns getätigte Angaben über Maße, Eigenschaften und Verwendungszweck der Produkte sind, soweit sie nicht schriftlicher Vertragsbestandteil geworden sind, unverbindlich und begründen keine zugesicherten Eigenschaften. §9.5 findet Anwendung.
3) Vorbehaltlich besonderer Anweisungen des Auftraggebers erfolgt die Ausführung mit branchenüblichen Materialien und nach den üblichen und bekannten Herstellungsverfahren. Bei allen Kunststofferzeugnissen behalten wir uns dem Stand der Technik entsprechende und handelsübliche Qualitätsschwankungen vor.
4) Auf die Verwendung der Verpackung für Lebensmittel hat der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen. Unterlässt er dies, so kann er diesbezüglich keine Mängelrügen geltend machen.
5) Recyclingrohstoffe oder abbaubare Folien können von Charge zu Charge geringe Schwankungen in Beschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und physikalischen Eigenschaften aufweisen. Solche Abweichungen berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Mängelrüge.
6) Wir behalten uns das Recht zur Mehr- oder Minderlieferungen in einem Umfang von 10 % vor. Dem Auftraggeber wird die tatsächliche Liefermenge in Rechnung gestellt. Eine Nachlieferung der Mengendifferenz bei Unterlieferung kann nicht gefordert werden; ebenso eine Rücknahme der Mengendifferenz bei Überlieferung.

§ 4 Preise, Preisvorbehalt und Zahlungsbedingungen
1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der Kosten der Verpackung und des Transports sowie der jeweils gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
2) Mangels besonderer Vereinbarung ist Zahlung spesenfrei und in voller Höhe vor Lieferung der Ware ohne Abzug nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu zahlen.
3) Wir behalten uns vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Änderungen des Rohölpreises, von Zöllen oder Frachtkosten sowie des Wechselkurses eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
4) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

§ 5 Lieferfrist und Abruf
1) Die Lieferfrist wird gesondert vereinbart. Bei individuell bedruckter Ware läuft eine vereinbarte Lieferfrist erst mit Eingang der Druckfreigabe des Kunden.
2) Im Falle unvorhergesehener, von uns nicht zu vertretender Leistungshindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörung im eigenen Betrieb oder in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten o.ä. sowie behördlicher Maßnahmen, wie z.B. einer Zollbeschau, verlängert sich, wenn wir hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, die Lieferfrist um die Dauer des Bestehens des Leistungshindernisses. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
3) Bestellungen auf Abruf (Jahresabruf) müssen innerhalb der vereinbarten Frist abgenommen werden; nach Ablauf dieser Frist werden noch nicht abgenommene Mengen in Rechnung gestellt und sind zur Zahlung fällig. Die maximale Frist beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt zum in der Auftragsbestätigung genannten Termin oder Ereignis, spätestens jedoch mit der Bereitstellungs- oder Verfügbarkeitsanzeige durch Nordwerk.

§ 6 Versand und Gefahrübergang
1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Kunden über, sobald wir die Kaufsache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung des Transports/der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben oder ausgeliefert haben. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2) Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit in Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt/ Druckvorlagen
1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum vollständigen Eingang des Kaufpreises vor. Zur Ausübung der Eigentumsvorbehaltsrechte sind wir auch berechtigt, ohne vom Vertrag zurück zu treten.
2) Druckvorlagen (Klischees) werden nach vollständigem Ausgleich der uns durch deren Herstellung entstandenen Aufwendungen auf Verlangen des Kunden an diesen versandt; die Versandkosten trägt der Kunde.

§ 8 Untersuchung der Kaufsache / Mängelanzeige
1) Die Prüfung der Eignung der bestellten Ware für den vom Kunden vorgesehenen Zweck ist Aufgabe des Kunden. Spezifische Anforderungen an die bestellte Ware aufgrund von Gesetzen und/oder Verordnungen können wir nur berücksichtigen, wenn uns diese vom Kunden spätestens mit seiner Bestellung schriftlich mitgeteilt worden sind.
2) Der Kunde hat die Kaufsache nach Erhalt innerhalb von 48 Stunden auf eventuelle Transportschäden oder sonstige Mängel zu untersuchen und solche Schäden oder Mängel innerhalb von weiteren 24 Stunden anzuzeigen; zu untersuchen ist die Größe, die Dicke und die Reißfestigkeit der Kaufsache sowie das Druckbild. Später entdeckte Mängel sind ebenso innerhalb von 24 Stunden anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge genügt die rechtzeitige Versendung der Rüge per Brief (maßgeblich Poststempel) oder Telefax (maßgeblich Faxkennung) oder eMail.

§ 9 Mängelrechte/Haftung
1) Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten im Sinne § 8 ordnungsgemäß nachgekommen ist. Andernfalls sind jegliche Mängelrechte ausgeschlossen.
2) Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden wie folgt: (a) bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Schadenersatzhaftung begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, es sei denn die Vertragsverletzung erfolgte vorsätzlich. (b) bei sonstigen Pflichtverletzungen haften wir nur für bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Bei nur grob fahrlässiger Verletzung ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gegeben ist.
4) Die Qualität der an uns gelieferten Rohstoffe beeinflusst die Qualität des von uns produzierten Produktes. Qualitätsveränderungen infolge von Veränderungen der Rohstoffqualitäten sind daher von uns nicht zu beeinflussen und zu vertreten.
5) Mängelrügen können in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgutes und umgekehrt nicht erhoben werden, wenn der Käufer nicht vor Auftragserteilung ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllgutes aufmerksam gemacht und uns Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Eine Haftung für die Eignung der Folien und die hieraus gefertigten Artikel für bestimmte Verwendungszwecke ist ausgeschlossen. Für die Füllguteignung ist der Käufer selbst verantwortlich.
6) Die Höhe der Schadenshaftung ist begrenzt auf die Höhe des bestellten Warenwertes.
7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
8) Mängelrechte und Haftung bestehen nicht, wenn die Ware auf Wunsch des Kunden bedruckt worden ist und Farbe, Druckbild etc. dem vom Kunden freigegebenen oder vom Kunden vorgegebenen Muster entsprechen.
9) Die Verjährungsfrist für Mängelrechte des Kunden beträgt 12 Monate, gerechnet ab Erhalt der Kaufsache.


§ 10 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser besonderen Bedingungen, gleich auswelchem Grund, nichtig sein oder werden, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung vor allem in Hinblick auf ihren wirtschaftlichen Erfolg entspricht.

(Kulanz-)Rücknahmen
Erfolgt eine Rücknahme der Ware durch uns, ohne dass wir hierzu rechtlich verpflichtet sind, erfolgt dies lediglich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Wir behalten uns ausdrücklich vor, an uns zurückgesendete Waren, zu deren Rücknahme wir nicht verpflichtet sind, kostenpflichtig an den Kunden zurückzusenden bzw. dem Kunden Kosten, die uns beim Handling mit dieser Ware entstehen, in Rechnung zu stellen.

Ware, zu deren Rücknahme wir nicht verpflichtet sind, wird von uns in keinem Fall akzeptiert, wenn die Ware

  • ohne vorher bei uns beantragte RMA-Nummer eingesendet wurde,
  • nicht verkaufsfähig ist, da die Ware und/oder deren Verpackung z.B. beschädigt, beklebt oder beschriftet ist,
  • mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum geringer als zwölf Monate versehen ist,
  • speziell für den Kunden eingekauft worden ist oder
  • vor mehr als 4 Wochen an den Kunden geliefert worden war.


§ 11 Anzuwendendes Recht
Es gilt deutsches Recht; die Anwendung des UN-Kaufrechts-Übereinkommens ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Mölln sofern der Käufer Kaufmann ist. Die Vertragssprache ist deutsch.

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